Säule 1 des Gesellschaftsgesetzbuch
Artikel 1 – Zweck
Jedes Kind besitzt unabhängig von Herkunft, Vermögen, familiären Voraussetzungen oder Lebenssituation das Recht auf bestmögliche Entwicklungs- und Teilhabechancen.
Das Kinderchancengesetz gewährleistet, dass Entwicklungsbedarf frühzeitig erkannt und notwendige Unterstützung tatsächlich zugänglich wird.
Die Wahrnehmung dieser Rechte darf nicht davon abhängen, ob Sorgeverantwortliche einen Unterstützungsbedarf selbst erkennen, über entsprechende Kenntnisse verfügen oder notwendige Leistungen aus eigenen Mitteln finanzieren können.
Artikel 2 – Vorrang des Kindes
Bei allen Maßnahmen nach diesem Gesetz stehen Rechte, Schutz, Entwicklung und Selbstbestimmung des Kindes im Mittelpunkt.
Das Kind ist Träger eigener Rechte und nicht Gegenstand elterlicher oder staatlicher Entscheidungen.
Alter, Entwicklungsstand, Kommunikationsfähigkeit und Wille des Kindes sind angemessen zu berücksichtigen.
Mit zunehmender Fähigkeit zur Selbstbestimmung wächst das Recht des Kindes auf unmittelbare Beteiligung an Entscheidungen.
Artikel 3 – Recht auf Entwicklung
Jedes Kind besitzt das Recht auf angemessene Förderung seiner körperlichen, psychischen, emotionalen, sozialen und kognitiven Entwicklung.
Entwicklungsunterschiede begründen für sich genommen weder Krankheit noch Defizit.
Unterstützung dient der Entfaltung individueller Fähigkeiten und nicht der Herstellung gesellschaftlicher Gleichförmigkeit.
Artikel 4 – Recht auf frühzeitige Erkennung
Jedes Kind erhält Zugang zu regelmäßigen, alters- und entwicklungsangemessenen Vorsorge- und Entwicklungsangeboten.
Diese berücksichtigen körperliche Gesundheit, psychische Entwicklung, neurokognitive Entwicklung, Sprache, Lernen, soziale Entwicklung und weitere für die individuelle Entwicklung relevante Bereiche.
Ziel ist das frühzeitige Erkennen von Unterstützungsbedarf und nicht die Bewertung des gesellschaftlichen Wertes eines Kindes.
Artikel 5 – Entwicklungs-Screenings
Der Staat gewährleistet ein flächendeckendes System qualitätsgesicherter Entwicklungs-Screenings während der Kindheit.
Zeitpunkte, Umfang und Verfahren richten sich nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und werden regelmäßig überprüft.
Screenings dienen zunächst der Erkennung eines möglichen Unterstützungsbedarfs. Sie ersetzen keine fachgerechte Diagnostik.
Auffälligkeiten begründen einen Anspruch auf weitere fachliche Abklärung. Sie begründen nicht automatisch eine Diagnose oder staatliche Intervention.
Artikel 6 – Recht auf Diagnostik und Unterstützung
Bestehen begründete Hinweise auf besonderen Unterstützungsbedarf, besteht Anspruch auf zeitnahe fachgerechte Abklärung.
Notwendige Diagnostik, Beratung, Behandlung, Förderung und Unterstützung müssen erreichbar und unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Familie zugänglich sein.
Wartezeiten dürfen nicht dazu führen, dass entscheidende Entwicklungsphasen ohne notwendige Unterstützung verstreichen.
Artikel 7 – Neurodiversität und individuelle Entwicklung
Unterschiedliche neurologische und kognitive Entwicklungsweisen sind Bestandteil menschlicher Vielfalt.
Autismus, ADHS und andere neurokognitive Besonderheiten dürfen weder aufgrund gesellschaftlicher Vorurteile übersehen noch ohne ausreichende fachliche Grundlage zugeschrieben werden.
Diagnostik und Unterstützung orientieren sich am individuellen Menschen, seinen Fähigkeiten, seinem Unterstützungsbedarf und seiner Lebenssituation.
Das Ziel ist Befähigung und Teilhabe, nicht Anpassung um ihrer selbst willen.
Artikel 8 – Verantwortung der Sorgeverantwortlichen
Wer Sorgeverantwortung für ein Kind trägt, ist verpflichtet, dessen grundlegende Rechte auf Schutz, Versorgung, Bildung, Entwicklung und notwendige gesundheitliche Betreuung zu gewährleisten.
Sorgeverantwortliche wirken an gesetzlich vorgesehenen Vorsorge-, Entwicklungs- und Unterstützungsangeboten mit, soweit dies zum Schutz oder zur Wahrung wesentlicher Entwicklungsrechte des Kindes erforderlich und verhältnismäßig ist.
Der Staat stellt hierfür verständliche Informationen, erreichbare Angebote und notwendige Unterstützung bereit.
Eine Verpflichtung darf nicht sanktioniert werden, wenn ihre Erfüllung tatsächlich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Artikel 9 – Verantwortung des Staates
Der Staat darf die Verantwortung für die Entwicklung eines Kindes nicht ausschließlich auf dessen Familie übertragen.
Er gewährleistet die notwendige Infrastruktur für Vorsorge, Diagnostik, Bildung, Beratung, Förderung und Schutz.
Angebote müssen hinsichtlich Kosten, Sprache, Barrierefreiheit, Entfernung und organisatorischem Aufwand tatsächlich zugänglich sein.
Besonderer Unterstützungsbedarf darf nicht zum wirtschaftlichen Privileg finanzstarker Familien werden.
Artikel 10 – Unterstützung vor Sanktion
Werden notwendige Leistungen für ein Kind nicht wahrgenommen, ist zunächst zu klären, warum dies geschieht.
Fehlende Kenntnisse, Überforderung, Krankheit, wirtschaftliche Schwierigkeiten, Sprachbarrieren, fehlende Angebote oder vergleichbare Hindernisse begründen vorrangig einen Anspruch auf Unterstützung.
Staatliche Zwangsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn Rechte oder Wohlergehen des Kindes erheblich gefährdet sind und mildere geeignete Maßnahmen nicht ausreichen.
Artikel 11 – Schutz vor Überdiagnostik und unnötigen Eingriffen
Das Recht auf frühzeitige Erkennung begründet kein Recht des Staates auf unbegrenzte Untersuchung eines Kindes.
Diagnostische und therapeutische Maßnahmen müssen fachlich begründet, geeignet und verhältnismäßig sein.
Eine Diagnose darf nicht allein aufgrund gesellschaftlich unerwünschten Verhaltens gestellt werden.
Medizinische, psychologische und pädagogische Maßnahmen müssen sich am individuellen Nutzen für das Kind orientieren.
Artikel 12 – Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung
Gesundheits-, Entwicklungs- und Diagnosedaten von Kindern genießen besonderen Schutz.
Daten dürfen nur für gesetzlich bestimmte und erforderliche Zwecke verarbeitet werden.
Ein allgemeines staatliches Persönlichkeits-, Entwicklungs- oder Risikoregister wird durch dieses Gesetz nicht begründet.
Mit zunehmender Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit erhält das Kind zunehmende Kontrolle über die Verwendung seiner eigenen Daten.
Artikel 13 – Bildung als Befähigung
Bildung vermittelt nicht ausschließlich schulisches Fachwissen.
Kinder erhalten altersangemessen Zugang zu Kenntnissen und Fähigkeiten, die ihnen ein zunehmend selbstbestimmtes Leben ermöglichen.
Hierzu gehören insbesondere Kommunikation, soziale Kompetenz, Medienkompetenz, grundlegende Gesundheitskompetenz, Umgang mit Geld und Konsum, Kenntnis eigener Rechte sowie die Fähigkeit, Hilfe zu suchen und anzunehmen.
Artikel 14 – Recht auf Nachholung
Nicht rechtzeitig erkannter oder erfüllter Unterstützungsbedarf darf nicht zum dauerhaften Nachteil eines Menschen werden.
Leistungen, Förderung und grundlegende Bildungs- oder Entwicklungsangebote müssen soweit fachlich sinnvoll auch später zugänglich bleiben.
Der Übergang in eine folgende Säule des GGB beendet bestehende Unterstützungsansprüche nicht allein aufgrund des Lebensalters.
Artikel 15 – Übergang zur Jugendphase
Die erste Säule schafft die Voraussetzungen für zunehmende Eigenverantwortung.
Der Übergang zur Jugendphase in Säule 3 erfolgt nicht als abrupter Wechsel von Fremd- zu Selbstverantwortung.
Mit zunehmender Entwicklung werden Schutz und stellvertretende Verantwortung schrittweise durch Information, Beteiligung, Entscheidungsfähigkeit und eigene Verantwortung ergänzt.
Artikel 16 – Qualität und wissenschaftliche Überprüfung
Screenings, Diagnostik, Fördermaßnahmen und staatliche Programme nach diesem Gesetz müssen fachlichen Qualitätsstandards entsprechen.
Ihre Wirksamkeit, mögliche Fehlwirkungen und tatsächliche Zugänglichkeit werden regelmäßig wissenschaftlich überprüft.
Unwirksame, diskriminierende oder unverhältnismäßige Verfahren sind zu verändern oder einzustellen.
Artikel 17 – Grundsatz der ersten Säule
Kein Kind darf deshalb grundlegende Entwicklungschancen verlieren, weil Erwachsene einen Bedarf nicht erkannt haben, nicht handeln konnten oder notwendige Hilfe nicht verfügbar war.
Das Kinderchancengesetz macht die Entwicklung eines Kindes zur gemeinsamen Verantwortung von Sorgeverantwortlichen und Gesellschaft.
Die Verantwortung des Staates endet nicht beim Angebot.
Sie umfasst die Gewährleistung tatsächlicher Chancen.


